Mietbedingungen

1.

Allgemeines

Der Vermieter stellt über die wichtigsten Benutzungshinweise und Regelungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietfahrzeuge ein online zugängliches Video zur Verfügung. Der Mieter erklärt mit seiner Unterschrift unter dem Mietfahrzeug, dass er das Video angesehen, verstanden und auch etwaigen berechtigten weiteren Fahrzeuglenkern vor Benutzung des Fahrzeugs zugänglich gemacht hat.

Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und muss vom Mieter wieder vollgetankt abgegeben werden.

Kraftstoffkosten sowie Betriebsstoffkosten während der Vertragsdauer trägt der Mieter.

Die Fahrzeuge sind an Personen folgenden Alters vermietbar: BMW M4 und M2 ab 20 Jahren, der Audi R8 , Porsche GT4 ab 23 Jahren. Zudem muss der Fahrzeugführer im Besitz der für das Mietfahrzeug vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sein.

Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken. Der Mieter verpflichtet sich, berechtigte Lenker über die Regelungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen aufzuklären.

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.

Das Rauchen in den Mietfahrzeugen ist nicht gestattet. Bei Nichteinhaltung wird dem Mieter

eine professionelle Reinigung in Rechnung gestellt.

2.

Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung von Straftaten

Der Vermieter ist berechtigt, zur sicheren Identifikation des Mieters und zur Verhütung von Straftaten bzw. deren Verfolgung (insbesondere Diebstahl des Mietfahrzeugs) die Vermietung von der Vorlage von öffentlichen Urkunden, insbesondere von Ausweis- und Passdokumenten, Führerschein und auch der Abnahme und Speicherung eines Fingerabdrucks mittels Fingerabdruckscanner abhängig zu machen.

Der Mieter willigt in die digitale Abnahme und Speicherung dieser Dokumente und des Fingerabdrucks ein.

Der Vermieter verpflichtet sich, erhobene Daten, insbesondere den Scan des Fingerabdrucks nach vertragsgemäßer Rückgabe des Mietfahrzeugs zu löschen. Hinweise hierzu können auch der anliegenden Datenschutzerklärung entnommen werden.

3.

Untersagte Fahrzeugnutzungen / untersagte Fahrzeugbedienungen

Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, zur strikten Einhaltung folgender Punkte:

Dem Mieter ist bekannt, dass alle Mietfahrzeuge mit einer GPS-Ortung ausgestattet sind, welche auch in die Bordelektronik eingreift und Parameter im laufenden Betrieb des Kraftfahrzeugs erfasst.

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Republik Italien mit Ausnahme des gesamten geographisch südlich des Gardasees liegenden Landesteils zu bewegen. Sämtliche übrigen Auslandsfahrten sind untersagt.

Der Mieter verpflichtet sich, das Kraftfahrzeug ausschließlich ohne vorhergehenden Konsum/Einfluss von Alkohol und Drogen gemäß Betäubungsmittelgesetz zu führen. Dies gilt auch für Medikamente, welche das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen.

Der Mieter verpflichtet sich, dass Fahrzeug nicht für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen und dieses ausschließlich bestimmungsgemäß und nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung zu benutzen.

Ausdrücklich untersagt wird das Deaktivieren der Traktionskontrolle, sowie sog. „Launch-Control-Starts“ bzw. „Sport-Starts“ (dies entspricht einem Start bei dem zunächst Gas und Bremse zugleich betätigt werden). Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die GPS-Ortung vorgenannte untersagte Bedienungen des Kraftfahrzeugs verzeichnet. Für Schäden, welche aus der Nichtbeachtung dieser Bedienungsvereinbarung entstehen, haftet der Mieter unbeschränkt.

4.

Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrzeugführer

Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung, durch Zusage per E-Mail oder durch

telefonische Zusage zustande, die vom Vermieter in Textform bestätigt werden muss.

Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen.

Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den

Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen.

Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält.

Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung.

Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die vorstehende Regelung (Keine entgeltliche oder leihweise Überlassung an Dritte) zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes führen kann. In diesem Fall haftet der Mieter bei einem Unfall oder Schaden am Mietgegenstand. (s.u. – Haftung)

5.

Widerrufsrecht

Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass das für Fernabsatzverträge (also für Verträge, welche von einem Verbraucher mit einem Unternehmer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden) grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht von zwei Wochen für Fälle der Autovermietung gemäß § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr.9 BGB nicht gilt und daher kein Widerrufsrecht des Mieters besteht.

6.

Haftung des Mieters

Alle Fahrzeuge des Vermieters sind vollkaskoversichert. Für Schäden, welche der Mieter oder ein berechtigter Dritter am Fahrzeug während der Mietzeit verursacht, haftet der Mieter, ggf. als Gesamtschuldner mit dem berechtigten Dritten bis zur Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung, welche im Mietvertrag ausgewiesen wird.

Der Mieter haftet, ggf. als Gesamtschuldner zusammen mit dem Dritten, für alle Schäden bei Überlassung an nichtberechtigte bzw. nicht im Mietvertrag namentlich genannte Fahrzeuglenker, soweit diese nicht von einer bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung übernommen werden.

Der Mieter bzw. dritte Fahrzeuglenker haftet für die von ihm während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstöße und Straftaten. Der Mieter bzw. der Lenker stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom der Vermieter erheben.

Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder nach diesen Bedingungen untersagten Fahrzeugnutzungen und untersagten Fahrzeugbedienungen während der Mietzeit zurückzuführen sind.

Die Haftungsreduzierung auf die Selbstbeteiligung nach Ziffer 4 Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden.

Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den

Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des

Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober

Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt und sich in jedem Fall mindestens auf den nicht vom Versicherer wegen Leistungskürzung übernommenen Schadensanteil bemisst.

Die Haftungsreduzierung entfällt ferner, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt und/oder wegen der vorsätzlichen Verletzung kein Versicherungsschutz bzw. ein Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers besteht.

Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gegen die vorliegenden Bedingungen ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des

Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober

Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober

Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer.

Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter Ziffer 4, Abs.1 und Abs. 2  vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf

Schadensersatz in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung gegenüber dem Vermieter als Versicherungsnehmer den

Versicherungsschutz wegen eines Fehlverhaltens des versicherten Mieters / Fahrzeuglenkers gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf sowie

  • bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Mieter/Lenker schon bei geringster Alkohol-/Drogen-/oder Medikamentenbeeinflussung
  • wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den

Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen

erforderlichen Fahrerlaubnis ist,

  • wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe

genutzt wurde,

  • bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem

Mietfahrzeug.

7.

Umfang des zu leistenden Schadenersatzes

Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden alle unfall-/schadensbedingten Kosten als Gesamtschuldner zu ersetzen.


Dies bedeutet insbesondere, jedoch nicht abschließend:

a.

Ersatz der Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes.

b.

Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils gültigen

Preisliste.

c.

Prozesskosten, Rechtsanwaltskosten, Kosten für die Inanspruchnahme als Fahrzeughalter durch geschädigte Dritte und die Kosten eines Gesamtschuldnerausgleichs.

8.

Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn

der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen

Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob

fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste

an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in im Fahrzeug bei Rückgabe zurückgelassen wurden.

9.

Schäden am Mietfahrzeug

a.

Technische Schäden

Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter

den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich

erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats

vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor

Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die

Reparaturkosten nicht mehr als € 100,00 betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der

Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der

Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die

Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht mehr gegeben war. Die Rechnung muss auf den Namen des Vermieters ausgestellt werden

b.

Schäden durch Unfall

Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten

Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen

Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer

beteiligt ist oder nicht.

Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet:

a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei und Aufnahme aller nötigen Feststellungen;

b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten

Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen

Festzuhalten;

c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich

Skizze, Fotos, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der

Vermietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben.

Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch

sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles

durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls per Email, von einem Unfall zu

verständigen. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden,

Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der

Zwischenzeit behoben sein sollten.

Ein Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen hat die Haftung des Mieters gemäß Ziffer 4. Dieser Bedingungen zur Folge.

10.

Mietzeit und Zahlungsbedingungen

Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter schriftlich vereinbart.

Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der eingetragenen Uhrzeit im Mietvertrag.

Der Preis für Zusatzstunden wird individuell vereinbart und im Mietvertrag festgehalten.

Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen.

Bei Versagung einer Verlängerung der Mietzeit durch den Vermieter ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben.

Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche übrigen Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam.

Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen und bringt der Mieter das Mietfahrzeug nicht zum vertraglich vereinbarten Rückgabezeitpunkt zum Vermieter zurück, so erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Mieters aus dem Mietvertrag und insbesondere auch die vereinbarte Haftungsreduzierung des Mieters gemäß Ziffer 4. Abs. 1 und Abs. 2.

Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der nicht genehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste nebst einem Verspätungszuschlagzuschlag von 10 % der jeweiligen Tagesmiete zu zahlen.

Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten wie auch dem Mieter vorbehalten bleibt, zu beweisen, dass dem Vermieter kein weiterer oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

11.

Preise

Der Mietpreis und die Kosten für den Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters und werden im Mietvertrag gesondert festgehalten.

Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. Es ist nach Absprache möglich, das eigene Kraftfahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 als Mietsicherheit zu stellen, sofern das Kraftfahrzeug auf den Mieter zugelassen ist.

Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen

Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben,

vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.

Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Sofern der Mieter mit Kreditkarte bezahlt oder die Kaution mittels Kreditkarte hinterlegt wird, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen und weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis über die Kreditkarte des Mieters abzurechnen.

12.

Stornobedingungen

Bis sieben Tage vor Mietbeginn ist eine einmalige Änderung der Buchung gegen eine

Umbuchungsgebühr von 50 EUR möglich.

Im Falle einer Stornierung wird mit Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine Stornogebühr fällig.

Eine Stornierung ist bis zu 72 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn möglich, bei einer späteren Stornierung wird der volle Mietpreis zur Zahlung fällig.

Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung:

• bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei

• ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises

• ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises

• unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 80% des Mietpreises

• bei Nichtabholung: 90% des Mietpreises.

Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die vorstehend genannten Stornokosten bzw. der berechnete volle Mietpreis nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

13.

Außerordentliche Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu

kündigen.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • die mangelnde Pflege des Mietfahrzeugs,
  • der unsachgemäße und unrechtmäßige Gebrauch des
  • die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Mietfahrzeuges
  • der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen
  • die Nutzung des Fahrzeuges bei oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten;

14.

Einholen von Informationen bei Auskunfteien

Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, Auskünfte von SCHUFA Holding erhält. Die Einholung dieser Informationen ist nach derzeitigem Stand nur in Zweifelsfällen oder bei Landzeitvermietung beabsichtigt.

15.

Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel

Es gilt deutsches Recht.

Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Freising.